
Die diesjährige Sommerzeit endet am
Sonntag, 27. Oktober 2019 um 03:00 Uhr.
Zu dieser Zeit sind die Uhren auf 02:00 Uhr zurückzustellen.
Wird in der Nacht zum Sonntag, 27. Oktober 2019, eine Stunde länger gearbeitet, liegt Mehrarbeit vor, so dass diese Zeit einschließlich eines evtl. tarifvertraglichen Zuschlages zu vergüten ist.
Soweit von der zumindest theoretisch bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, diese zusätzliche Arbeitsdauer anderweitig zu verteilen (z. B. auf zwei Schichten je eine halbe Stunde Verlängerung), ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten.